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Identitätsmissbrauch bei der Bank – Rechte, Haftung & Schutz

Wenn Identität und Geld verschmelzen

Der Identitätsmissbrauch bei der Bank gehört zu den gravierendsten Formen digitaler Wirtschaftskriminalität. Er vereint zwei Elemente, die beide besonders schutzbedürftig sind: die persönliche Identität und das Vermögen. Wird eine fremde Identität verwendet, um Konten zu eröffnen, Überweisungen durchzuführen oder Kreditkarten zu belasten, entsteht ein komplexes Geflecht aus straf-, zivil- und datenschutzrechtlichen Fragen. Das Problem verschärft sich durch Online-Banking und digitale Authentifizierungssysteme, die Zugangsdaten zum wertvollsten Schlüssel der digitalen Existenz machen. Betroffene sehen sich oft mit Kontosperrungen, falschen SCHUFA-Einträgen oder Inkassoverfahren konfrontiert, obwohl sie selbst keine Transaktion veranlasst haben.

Juristisch handelt es sich um eine mehrschichtige Rechtsverletzung, die vom Computerbetrug (§ 263a StGB) über die Datenveränderung (§ 303a StGB) bis hin zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1, 2 GG) reicht. Ergänzend kommen datenschutzrechtliche Ansprüche nach der DSGVO und bankrechtliche Haftungsregeln aus dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und der PSD2-Richtlinie (EU) 2015/2366 in Betracht. Dieser Text beleuchtet alle rechtlichen Ebenen des Identitätsmissbrauchs bei Banken – von der Täterstruktur über die Haftung bis zur präventiven Selbstverteidigung der Kunden.

Rechtliche Definition und Abgrenzung

Der Begriff Identitätsmissbrauch beschreibt die unbefugte Verwendung personenbezogener Daten, um unter fremdem Namen rechtsgeschäftliche oder technische Handlungen vorzunehmen. Bei Banken betrifft dies vor allem das Eröffnen von Konten, das Durchführen von Online-Überweisungen oder das Beantragen von Krediten. Juristisch unterscheidet man zwischen dem bloßen Identitätsdiebstahl (das Erlangen der Daten) und dem Identitätsmissbrauch (die aktive Verwendung dieser Daten zur Täuschung).

Das Strafgesetzbuch kennt keinen eigenständigen Tatbestand „Identitätsmissbrauch“. Relevante Normen sind insbesondere § 263 StGB (Betrug) und § 263a StGB (Computerbetrug), ergänzt durch § 202a StGB (Ausspähen von Daten) sowie § 303a StGB (Datenveränderung). Auf zivilrechtlicher Ebene greifen die Vorschriften des § 823 Abs. 1 BGB, da der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eine unerlaubte Handlung darstellt. Bei Verletzung des Datenschutzrechts bestehen zudem Ansprüche nach Art. 82 DSGVO, die sowohl materielle als auch immaterielle Schäden umfassen.

Wie Täter vorgehen: Phishing, Social Engineering und Datenhandel

Die meisten Bank-Identitätsmissbräuche beginnen mit Phishing-Angriffen. Täter versenden E-Mails, die offizielle Banknachrichten imitieren und den Empfänger zur Eingabe von Zugangsdaten auf gefälschten Webseiten verleiten. Durch Social Engineering werden psychologische Mechanismen genutzt, um Vertrauen zu erschleichen – etwa durch Anrufe angeblich von „Sicherheitsabteilungen“. Auch Datenlecks und der Verkauf von Kontoinformationen im Darknet spielen eine entscheidende Rolle.

Einmal im Besitz der Daten, nutzen Täter sie, um Überweisungen auszulösen, neue Karten zu beantragen oder Kredite auf fremde Namen aufzunehmen. Die rechtliche Bewertung dieser Handlungen variiert je nach Tatphase. Während das Erlangen der Zugangsdaten bereits den Tatbestand des Ausspähens von Daten (§ 202a StGB) erfüllt, ist die spätere Überweisung unter falscher Identität als Computerbetrug (§ 263a StGB) strafbar. Verwendet der Täter gefälschte Dokumente oder Video-Ident-Verfahren, kann zusätzlich § 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten) einschlägig sein.

Pflichten und Haftung der Bank bei Identitätsmissbrauch

Banken unterliegen besonderen Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden. Gemäß § 675l BGB müssen sie Sicherheitsvorkehrungen treffen, um unbefugte Zahlungsvorgänge zu verhindern. Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) verpflichtet nach § 27 Abs. 1 ZAG zu technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung von Zahlungsdaten. Auf europäischer Ebene legt die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2, EU 2015/2366) den Grundstein für die „starke Kundenauthentifizierung“ (SCA). Sie verlangt mindestens zwei unabhängige Authentifizierungsfaktoren (z. B. Passwort und TAN oder biometrische Erkennung).

Kommt es trotzdem zu einem Missbrauch, trägt die Bank grundsätzlich das Risiko, sofern keine grobe Fahrlässigkeit des Kunden vorliegt. Nach § 675u Satz 2 BGB ist die Bank verpflichtet, einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang unverzüglich zu erstatten. Nur wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat – etwa durch Weitergabe seiner PIN –, kann die Bank Haftung ablehnen. Diese Regelung schützt Verbraucher vor finanziellen Folgen unautorisierter Überweisungen.

Zivilrechtliche Ansprüche der Betroffenen

Wird eine fremde Identität zur Kontoeröffnung oder für Zahlungstransaktionen verwendet, liegt eine unerlaubte Handlung vor. Betroffene können gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Schadensersatz verlangen. Darüber hinaus besteht nach Art. 82 DSGVO ein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden, wenn die Bank Datenschutzpflichten verletzt hat. Erfolgt z. B. eine Kontoeröffnung ohne hinreichende Identitätsprüfung, liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO vor (Datenverarbeitung nach Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit).

Der Kunde hat zudem Anspruch auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) und Löschung (Art. 17 DSGVO) der unrechtmäßig verarbeiteten Daten. Wird die Löschung verweigert, kann eine Beschwerde nach Art. 77 DSGVO bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Gerichtliche Durchsetzung erfolgt über eine Feststellungsklage (§ 256 ZPO) oder eine Unterlassungsklage (§ 1004 BGB analog). Gerichte erkennen dabei zunehmend auch Schmerzensgeld bei erheblicher psychischer Belastung an (vgl. LG Bonn, Urt. v. 01.07.2022 – 118 C 159/21).

Strafrechtliche Bewertung und Strafverfolgung

Die strafrechtliche Bewertung des Identitätsmissbrauchs bei Banken ist vielschichtig. Kernnorm ist § 263a StGB (Computerbetrug), der Handlungen unter Einsatz manipulierter Daten erfasst. Daneben kann auch § 263 StGB (Betrug) einschlägig sein, wenn Täter Bankmitarbeiter gezielt täuschen. Die Fälschung von Online-Dokumenten oder Ausweiskopien fällt unter § 267 StGB (Urkundenfälschung) oder § 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten). Das bloße Eindringen in Online-Banking-Konten stellt ein Ausspähen von Daten nach § 202a StGB dar, während das Verändern von Kontoinformationen unter § 303a StGB (Datenveränderung) fällt.

In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßiger Tatbegehung – sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vor (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Betroffene sollten den Vorfall unverzüglich anzeigen (§ 158 StPO) und sämtliche Beweise sichern. Die Ermittlungsbehörden können über § 100g StPO IP-Adressen und Verbindungsdaten anfordern. Da viele Täter aus dem Ausland operieren, erfolgt die internationale Zusammenarbeit über Europol, Eurojust und das Budapester Übereinkommen über Cybercrime (2001).

Die Rolle der SCHUFA und von Auskunfteien

Identitätsmissbrauch führt häufig zu falschen SCHUFA-Einträgen oder negativen Bonitätsbewertungen. Täter nutzen gestohlene Daten, um Kredite oder Leasingverträge abzuschließen. Die SCHUFA speichert solche Vertragsdaten und meldet sie an andere Institute weiter. Erhält die Auskunftei falsche Informationen, kann dies massive Folgen haben – bis hin zur Ablehnung von Krediten oder Wohnungen. Betroffene haben nach Art. 16 DSGVO das Recht auf Berichtigung und nach Art. 17 DSGVO auf Löschung unrichtiger Daten. Zusätzlich steht ihnen ein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO zu, das jährlich kostenfrei wahrgenommen werden kann.

Unterbleibt die Korrektur, kann eine Beschwerde an die Landesdatenschutzbehörde Hessen gerichtet werden, da dort die Zuständigkeit für die SCHUFA liegt. Zivilrechtlich kommt ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO in Betracht. Die Rechtsprechung – z. B. AG Bonn, Urt. v. 01.07.2022 – 118 C 159/21 – bestätigt, dass bereits ein immaterieller Schaden durch Fehldaten ersatzfähig ist.

Datenschutzrechtliche Verantwortung der Bank

Banken sind Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO und damit direkt haftbar für die Sicherheit personenbezogener Daten. Nach Art. 32 DSGVO müssen sie technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um Daten vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Dazu gehören Verschlüsselung, Zwei-Faktor-Authentifizierung und regelmäßige Sicherheitsaudits. Kommt es zu einem Datenleck oder Phishingangriff, muss die Bank dies innerhalb von 72 Stunden an die zuständige Aufsichtsbehörde melden (Art. 33 DSGVO). Betroffene sind zudem nach Art. 34 DSGVO zu informieren.

Unterlässt eine Bank diese Pflichten, drohen Bußgelder bis 20 Mio. Euro oder 4 % des Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 DSGVO). Darüber hinaus besteht ein individueller Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, der auch emotionale Beeinträchtigungen erfasst (EuGH, Urt. v. 04.05.2023 – C-300/21). Diese Haftung besteht unabhängig vom Nachweis eines materiellen Schadens.

Beweisführung und technische Spurensicherung

Die Beweislast liegt in vielen Fällen zunächst bei der Bank, die nach § 675w BGB nachweisen muss, dass eine Transaktion autorisiert war. Kann sie dies nicht belegen, muss sie den Betrag erstatten. Für den Kunden ist es wichtig, frühzeitig alle relevanten Beweise zu sichern: Kontoauszüge, E-Mails, IP-Logins, TAN-Protokolle und Zeitstempel. Diese Unterlagen dienen sowohl der zivilrechtlichen Geltendmachung als auch der strafrechtlichen Anzeige.

Im Ermittlungsverfahren können digitale Spuren über § 100g StPO (Erhebung von Verkehrsdaten) und § 100a StPO (Telekommunikationsüberwachung) gesichert werden. IT-Forensiker können anhand von Hashwerten und Geräte-IDs den Ursprung einer Transaktion rekonstruieren. Besonders relevant ist dies bei „Man-in-the-Middle“-Angriffen, bei denen Täter TANs abfangen. Banken sind verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken, und dürfen sich nicht auf Geschäftsgeheimnisse berufen, wenn Kundenrechte betroffen sind.

Prävention und technische Schutzmaßnahmen

Der wirksamste Schutz gegen Identitätsmissbrauch bei der Bank beginnt mit präventivem Handeln. Verbraucher sollten für Online-Banking starke Passwörter verwenden, regelmäßig ändern und niemals für mehrere Konten dieselben Zugangsdaten nutzen. Zusätzlich ist die Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA) zwingend zu aktivieren, wie sie die PSD2-Richtlinie (EU 2015/2366) vorschreibt. Nach Art. 32 DSGVO sind Banken verpflichtet, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Kundendaten zu treffen – etwa durch Verschlüsselung, Gerätebindung und Verhaltenserkennung.

Wer E-Mails mit vermeintlichen Sicherheitswarnungen erhält, sollte keine Links anklicken, sondern den Absender verifizieren. Phishing-Seiten sind heute so täuschend echt, dass selbst erfahrene Nutzer kaum Unterschiede erkennen. Nach § 675l BGB muss die Bank dem Kunden jederzeit sichere Kommunikationswege zur Verfügung stellen. Erfolgt der Angriff über ein kompromittiertes Endgerät, kann auch der Einsatz eines Trojaners oder Keyloggers vorliegen, was nach § 303b StGB (Computersabotage) strafbar ist. Prävention bedeutet hier zugleich rechtliche Selbstvorsorge, da sie den Nachweis fehlender grober Fahrlässigkeit stärkt.

Bankaufsicht und regulatorische Verantwortung

Die Aufsicht über Banken obliegt in Deutschland der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die gemäß § 44 KWG auch die Einhaltung der Datenschutz- und IT-Sicherheitsstandards prüft. Nach dem BaFin-Rundschreiben 10/2017 (BA) – Bankaufsichtliche Anforderungen an die IT (BAIT) müssen Institute Notfallpläne, Penetrationstests und Zugriffskontrollen implementieren. Unterbleiben solche Maßnahmen, liegt ein Organisationsverschulden vor, das Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB begründen kann.

Internationale Leitlinien, etwa die EBA-Guidelines on ICT and Security Risk Management, verpflichten Banken zudem zu einem kontinuierlichen Risiko-Monitoring. Kunden dürfen darauf vertrauen, dass die Bank ihre Systeme vor bekannten Schwachstellen schützt. Kommt es dennoch zu Missbrauch, kann die fehlende Umsetzung der BAIT als Beweisanzeichen für Fahrlässigkeit gewertet werden. In solchen Fällen haftet die Bank nicht nur zivilrechtlich, sondern riskiert auch aufsichtsrechtliche Maßnahmen.

Versicherungen und Rechtsschutz bei Identitätsmissbrauch

Immer mehr Versicherer bieten Cyber- oder Identitätsschutz-Policen an, die Kosten für Anwälte, IT-Forensik und Wiederherstellung digitaler Identitäten übernehmen. Nach § 1 VVG muss der Versicherer klar über Leistungsumfang und Ausschlüsse informieren. Die Police sollte explizit „Online-Identitätsmissbrauch“ oder „Phishing-Schäden“ abdecken.

Rechtsschutzversicherungen enthalten oft Module für Internet- oder Bankrechtsschutz, die Kosten für Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Strafverteidigung übernehmen. Wird eine Leistung verweigert, kann der Versicherungsnehmer sich an den Versicherungsombudsmann wenden oder gemäß § 315 BGB eine gerichtliche Überprüfung der Leistungsentscheidung beantragen. Eine Kombination aus Cyber- und Rechtsschutzversicherung bietet den umfassendsten Schutz, da sie sowohl zivilrechtliche als auch forensische Aufwendungen deckt.

Nach § 81 VVG kann grobe Fahrlässigkeit den Anspruch mindern. Wer also Sicherheitsvorgaben ignoriert oder Zugangsdaten weitergibt, riskiert Leistungskürzungen. Daher ist es ratsam, präventive Maßnahmen schriftlich zu dokumentieren.

Internationale Täterstrukturen und grenzüberschreitende Zuständigkeit

Der Identitätsmissbrauch bei der Bank ist oft international organisiert. Täter agieren über Server in verschiedenen Ländern, nutzen Kryptowährungen und anonyme Zahlungsdienste. Nach § 3 StGB gilt deutsches Strafrecht, wenn die Tat im Inland begangen oder der Erfolg hier eingetreten ist. Damit ist die deutsche Justiz auch bei Auslandstaten zuständig, sobald ein deutsches Konto betroffen ist.

Auf europäischer Ebene greift die Richtlinie 2013/40/EU über Angriffe auf Informationssysteme. Sie verpflichtet Mitgliedstaaten, Identitäts- und Datenmissbrauch unter Strafe zu stellen und bei Ermittlungen zusammenzuarbeiten. Über Europol und Eurojust werden Datenspuren international koordiniert verfolgt. Für zivilrechtliche Verfahren gilt Art. 7 Nr. 2 EuGVVO (Brüssel-Ia-VO): Der Geschädigte kann in Deutschland klagen, wenn der Schaden hier eingetreten ist. Das erleichtert die Rechtsdurchsetzung erheblich.

Auch die NIS-2-Richtlinie (EU 2022/2555) verpflichtet Finanzinstitute zu höheren Sicherheitsstandards und Meldepflichten. Damit wird der Schutz vor Identitätsbetrug zu einem europaweiten Compliance-Thema.

Psychologische und soziale Folgen für Betroffene

Ein Identitätsmissbrauch im Bankwesen ist nicht nur ein finanzieller, sondern auch ein psychischer Ausnahmezustand. Opfer berichten häufig von Angst, Kontrollverlust und Scham. Solche Belastungen gelten als immaterielle Schäden im Sinne des Art. 82 DSGVO, wie der EuGH (Urt. v. 04.05.2023 – C-300/21) bestätigte. Bereits emotionale Beeinträchtigungen können ersatzfähig sein.

Viele Betroffene leiden unter der langwierigen Wiederherstellung ihres finanziellen Rufes, insbesondere wenn negative SCHUFA-Einträge bestehen oder Inkassoverfahren drohen. In extremen Fällen können psychosomatische Symptome auftreten. Juristisch kann Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB beansprucht werden, wenn die Belastung erheblich ist. Opfer sollten psychologische Gutachten oder ärztliche Atteste aufbewahren, um den immateriellen Schaden zu belegen.

Neben rechtlicher Aufarbeitung ist auch seelische Stabilisierung wichtig. Beratungsstellen wie Weißer Ring e. V. oder kommunale Opferhilfen bieten Unterstützung und vermitteln auf Wunsch spezialisierte Anwälte.

Zivilprozessuale Möglichkeiten und einstweiliger Rechtsschutz

Kommt die Bank ihrer Rückzahlungspflicht nicht nach oder weigert sich, unautorisierte Transaktionen zu stornieren, können Betroffene den Rechtsweg beschreiten. Nach §§ 935 ff. ZPO kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden, um die Rückbuchung oder Kontosperrung sofort zu erzwingen. Der Antrag muss Dringlichkeit und Rechtsverletzung glaubhaft machen (§ 936 ZPO).

Langfristig kann eine Feststellungsklage (§ 256 ZPO) sinnvoll sein, um die Rechtswidrigkeit des Zahlungsvorgangs feststellen zu lassen. Dies erleichtert spätere Schadensersatzforderungen. Darüber hinaus ist eine Unterlassungsklage (§ 1004 BGB analog) möglich, wenn Datenweitergaben oder Bonitätsmeldungen fortbestehen.

Für die Kostenübernahme kommt eine Rechtsschutzversicherung in Betracht. Liegt keine Deckung vor, kann Prozesskostenhilfe (§ 115 ZPO) beantragt werden. Im Erfolgsfall hat die Bank sämtliche Prozesskosten zu tragen (§ 91 ZPO).

Rolle der Polizei und Staatsanwaltschaft

Die Polizei ist die erste Anlaufstelle bei Identitätsmissbrauch. Nach § 158 StPO kann jeder Bürger Anzeige erstatten. Banken sind verpflichtet, bei Ermittlungen zu kooperieren und Informationen nach § 161 StPO zu liefern. Die Staatsanwaltschaft leitet das Verfahren und kann Auskünfte zu verdächtigen Transaktionen über internationale Rechtshilfeabkommen einholen.

In komplexen Fällen werden spezialisierte Cybercrime-Abteilungen eingeschaltet. Diese nutzen digitale Forensik, um Zahlungsflüsse zu rekonstruieren. Nach Abschluss der Ermittlungen kann der Geschädigte als Nebenkläger (§ 395 StPO) auftreten, um Akteneinsicht zu erhalten und eigene Ansprüche im Strafprozess geltend zu machen.

Die Erfahrung zeigt, dass frühe Anzeige entscheidend ist. Je schneller der Vorgang gemeldet wird, desto höher sind die Chancen auf Rückverfolgung und Schadensbegrenzung.

Arbeits- und sozialrechtliche Implikationen

Identitätsmissbrauch kann auch Auswirkungen im Arbeits- oder Sozialrecht haben. Wird z. B. das Konto eines Arbeitnehmers kompromittiert, kann der Arbeitgeber Lohnzahlungen zunächst einfrieren, bis die Bankverbindung verifiziert ist. Nach § 241 Abs. 2 BGB schuldet der Arbeitgeber jedoch Rücksichtnahme und muss bei unverschuldetem Missbrauch unterstützen.

Sozialleistungen, die auf falsche Konten überwiesen werden, gelten als fehlgeleitete Zahlungen. Die Behörde bleibt leistungspflichtig, sofern der Empfänger nachweislich Opfer eines Identitätsbetrugs ist. Nach § 50 SGB X kann der Betrag zurückgefordert, aber bei gutgläubigem Empfänger erlassen werden. Auch hier sollte unverzüglich Anzeige erstattet und die Behörde informiert werden, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.

Finanzielle Rekonstruktion und Bonitätswiederherstellung

Nach erfolgreicher Klärung muss die finanzielle Identität rekonstruiert werden. Dazu gehört, unberechtigte Konten zu schließen, falsche SCHUFA-Einträge löschen zu lassen und neue Authentifizierungsmethoden einzurichten. Nach Art. 17 DSGVO können alle unrechtmäßig verarbeiteten Daten gelöscht werden.

Für Kreditinstitute besteht eine Informationspflicht nach § 675d BGB, den Kunden über den Ausgang der Prüfung unautorisierter Zahlungen zu informieren. Banken, die trotz Nachweises einer Fälschung auf Forderungen bestehen, handeln rechtswidrig und riskieren Reputations- und Haftungsschäden. Eine gerichtliche Klärung über die Feststellungsklage (§ 256 ZPO) schafft Rechtssicherheit und ist Grundlage für die Wiederherstellung der Bonität.

Betroffene sollten zusätzlich eine Selbstauskunft bei allen großen Auskunfteien einholen, um mögliche Folgeschäden frühzeitig zu erkennen.

Gesellschaftliche und regulatorische Perspektive

Der Identitätsmissbrauch im Bankensektor ist ein strukturelles Risiko moderner Zahlungsinfrastrukturen. Die zunehmende Digitalisierung erfordert eine enge Verzahnung von Finanzaufsicht, Datenschutzrecht und Cyber-Security-Politik. Der Gesetzgeber reagiert mit dem Digital Operational Resilience Act (DORA, EU 2022/2554), der ab 2025 verbindliche Sicherheitsstandards für Banken vorsieht. Ergänzend sollen Änderungen des ZAG und der PSD2-Nachfolgerichtlinie (PSD3) den Verbraucherschutz stärken.

Auch auf nationaler Ebene gewinnen Präventionskampagnen an Bedeutung. Die BaFin und das Bundeskriminalamt (BKA) warnen regelmäßig vor neuen Betrugsmethoden. Für Verbraucher ist es essenziell, sich über aktuelle Risiken zu informieren, um nicht selbst zum Opfer zu werden. Recht und Technik entwickeln sich hier gemeinsam weiter.

Fazit: Rechtliche und digitale Selbstverteidigung

Der Identitätsmissbrauch bei der Bank ist ein Paradebeispiel für die Verschmelzung von Cyberkriminalität und Zivilrecht. Die gute Nachricht: Das deutsche und europäische Recht bieten Betroffenen starke Instrumente. § 675u BGB schützt Verbraucher vor unautorisierten Überweisungen, die DSGVO garantiert Schadensersatz und Löschung, und das StGB stellt digitale Täuschungen umfassend unter Strafe.

Für die Praxis gilt: Schnelles Handeln, Beweissicherung und juristisch fundierte Kommunikation mit der Bank sind entscheidend. Wer technische Prävention ernst nimmt und seine Rechte kennt, kann Schäden begrenzen oder ganz vermeiden. Banken wiederum müssen Sicherheitssysteme konsequent ausbauen und ihre Kunden aktiv über Risiken informieren.

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FAQ – Identitätsmissbrauch bei der Bank

1. Was ist Identitätsmissbrauch bei der Bank?

Unter Identitätsmissbrauch bei der Bank versteht man die unbefugte Nutzung personenbezogener Daten – etwa Name, Geburtsdatum, Adresse, IBAN oder Ausweisdaten – zur Durchführung von Bankgeschäften unter fremdem Namen. Täter eröffnen Konten, beantragen Kredite, tätigen Überweisungen oder manipulieren Online-Banking-Zugänge, um Geld zu erlangen. Juristisch handelt es sich um eine Kombination mehrerer Delikte: § 263a StGB (Computerbetrug), § 202a StGB (Ausspähen von Daten) und eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 und 2 GG. Außerdem greifen Datenschutzrechte nach der DSGVO, insbesondere Art. 6 und Art. 82. Banken müssen sicherstellen, dass unautorisierte Transaktionen gemäß § 675u BGB erstattet werden. Opfer können Schadensersatz verlangen, wenn eine Bank ihre Prüfpflichten verletzt.


2. Wie erkennen Betroffene einen Identitätsmissbrauch bei der Bank?

Erste Anzeichen sind unbekannte Kontobewegungen, Mahnungen über nicht getätigte Zahlungen oder Briefe von Inkassounternehmen. Auch neue Kreditkarten oder Kontoauszüge unbekannter Institute deuten auf Missbrauch hin. Häufig fällt der Identitätsklau erst auf, wenn Überweisungen nicht mehr möglich sind oder das Konto gesperrt wurde. Betroffene sollten sofort Online-Banking-Zugänge prüfen und die Bank telefonisch sowie schriftlich informieren. Zudem empfiehlt sich eine Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO bei der SCHUFA und anderen Auskunfteien, um falsche Einträge zu erkennen. Je früher der Missbrauch gemeldet wird, desto größer ist die Chance auf Schadensbegrenzung und Rückbuchung gemäß § 675u BGB. Eine Strafanzeige nach § 158 StPO ist dringend empfohlen, um Ermittlungen einzuleiten.


3. Welche Straftatbestände sind beim Identitätsmissbrauch einschlägig?

Mehrere Strafnormen greifen gleichzeitig. Zentrale Vorschrift ist § 263a StGB (Computerbetrug), wenn Täter durch manipulierte Daten Zahlungsvorgänge auslösen. Wird ein Konto auf fremden Namen eröffnet, kommt § 267 StGB (Urkundenfälschung) oder § 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten) hinzu. Das unbefugte Erlangen von Kontozugangsdaten erfüllt den Tatbestand des § 202a StGB (Ausspähen von Daten), während das Verändern oder Löschen digitaler Informationen als § 303a StGB (Datenveränderung) gilt. Im Falle international agierender Täter können auch europäische Rechtsakte wie die Richtlinie 2013/40/EU über Angriffe auf Informationssysteme greifen. Der Versuch ist stets strafbar. Opfer sollten jede verdächtige Transaktion dokumentieren, um den Beweiswert nach § 371 ZPO zu sichern und die Strafverfolgung zu erleichtern.


4. Was muss die Bank bei Identitätsmissbrauch tun?

Banken sind verpflichtet, technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen, um unautorisierte Zahlungen zu verhindern. Nach § 675l BGB muss der Zahlungsdienstleister sichere Verfahren bereitstellen, etwa Zwei-Faktor-Authentifizierung. Erfolgt eine unautorisierte Transaktion, trägt die Bank grundsätzlich das Risiko und muss den Betrag gemäß § 675u BGB sofort erstatten. Nach der PSD2-Richtlinie (EU 2015/2366) dürfen Zahlungen nur mit starker Kundenauthentifizierung ausgeführt werden. Unterlässt die Bank die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften, verletzt sie ihre Sorgfaltspflichten und haftet für den entstandenen Schaden. Verstöße gegen Datenschutzpflichten können zudem einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO begründen. Betroffene sollten die Bank unverzüglich informieren und alle Beweise sichern, um die Rückerstattung zu beschleunigen.


5. Wann haftet die Bank nicht?

Die Bank ist nur dann von der Haftung befreit, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Das ist beispielsweise der Fall, wenn er seine PIN oder TAN weitergegeben, Phishing-Mails ignoriert oder Sicherheitswarnungen missachtet hat. Nach § 675v BGB haftet der Kunde in solchen Fällen bis zu 50 Euro, bei grober Fahrlässigkeit unbegrenzt. Allerdings trägt die Bank die Beweislast dafür, dass der Kunde schuldhaft gehandelt hat (BGH, Urteil v. 26.01.2016 – XI ZR 91/14). Fehlt dieser Nachweis, muss die Bank den Betrag zurückerstatten. Wird die Sicherheitsarchitektur der Bank kompromittiert, haftet diese nach Art. 82 DSGVO zusätzlich auf Schadensersatz, unabhängig vom Verschulden des Kunden.


6. Welche Rechte haben Betroffene nach der DSGVO?

Betroffene können nach Art. 15 DSGVO Auskunft über die gespeicherten Daten und deren Empfänger verlangen. Nach Art. 16 besteht ein Anspruch auf Berichtigung fehlerhafter Angaben und nach Art. 17 DSGVO auf Löschung unrechtmäßig verarbeiteter Daten. Wird eine Kontoeröffnung oder Transaktion ohne Einwilligung vorgenommen, liegt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO vor. Zudem haben Opfer Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, auch bei seelischer Belastung oder Rufschädigung. Die Aufsichtsbehörde kann eingeschaltet werden, wenn Banken ihrer Informationspflicht nach Art. 33 und 34 DSGVO nicht nachkommen. Diese Rechte gelten unmittelbar und verpflichten Banken zu schneller Reaktion.


7. Wie gehe ich vor, wenn meine IBAN oder mein Konto missbraucht wurde?

Sobald Sie unautorisierte Buchungen feststellen, informieren Sie sofort Ihre Bank. Nach § 675p BGB darf eine Zahlung nur mit Ihrer Zustimmung ausgeführt werden. Die Bank ist verpflichtet, den Betrag nach § 675u BGB zu erstatten, wenn Sie den Missbrauch nicht verschuldet haben. Zusätzlich sollten Sie Anzeige erstatten, Ihr Konto sperren und eine neue IBAN beantragen. Informieren Sie auch alle Zahlungspartner, um Folgeschäden zu vermeiden. Rechtlich können Sie bei entstandenen Schäden auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO klagen. Prüfen Sie regelmäßig Kontoauszüge und richten Sie Benachrichtigungen über Transaktionen ein – das dient sowohl der Früherkennung als auch dem Nachweis der Sorgfalt.


8. Welche Bedeutung haben SCHUFA und Auskunfteien in solchen Fällen?

Identitätsmissbrauch führt häufig zu falschen SCHUFA-Einträgen. Täter schließen Kredite oder Verträge ab, die der Auskunftei gemeldet werden. Nach Art. 15 DSGVO haben Sie Anspruch auf kostenfreie Selbstauskunft. Stellt sich heraus, dass Daten fehlerhaft sind, können Sie nach Art. 16 DSGVO Berichtigung und nach Art. 17 DSGVO Löschung verlangen. Wird das verweigert, besteht ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO. Die SCHUFA unterliegt der Aufsicht des Landesdatenschutzbeauftragten Hessen. Um Ihren Ruf zu schützen, sollten Sie zudem andere Auskunfteien wie CRIF Bürgel oder Infoscore informieren. Falsche Daten können erhebliche wirtschaftliche Nachteile verursachen – bis hin zur Kreditablehnung oder Arbeitsplatzgefährdung.


9. Was gilt bei Kreditkartenbetrug und Online-Banking-Betrug?

Beim Kreditkartenmissbrauch ist die Rechtslage eindeutig: Der Karteninhaber haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Nach § 675v Abs. 1 BGB sind unautorisierte Zahlungen von der Bank zu erstatten. Bei Online-Banking gilt dasselbe. Sobald eine Transaktion nicht autorisiert wurde, greift § 675u BGB. Täter nutzen oft Phishing, Trojaner oder Social Engineering, um an Zugangsdaten zu gelangen. Nach der PSD2-Richtlinie müssen Banken die „starke Kundenauthentifizierung“ gewährleisten. Bei deren Versagen drohen der Bank Bußgelder nach Art. 83 DSGVO. Opfer sollten sofort das Kartenunternehmen kontaktieren, die Karte sperren und Anzeige erstatten.


10. Wie kann ich Identitätsmissbrauch verhindern?

Schützen Sie Ihre Online-Banking-Zugangsdaten durch komplexe, einzigartige Passwörter und aktivieren Sie die Zwei-Faktor-Authentifizierung. Verwenden Sie keine öffentlichen WLANs und aktualisieren Sie regelmäßig Betriebssystem und Sicherheitssoftware. Nach Art. 32 DSGVO sind Banken verpflichtet, sichere Systeme bereitzustellen – dennoch liegt auch Eigenverantwortung vor. Überprüfen Sie Kontoauszüge wöchentlich und richten Sie Transaktionsbenachrichtigungen ein. Reagieren Sie nie auf unaufgeforderte E-Mails oder Anrufe, in denen Passwörter abgefragt werden. Schulungen der Verbraucherzentralen und BaFin-Warnmeldungen helfen, neue Betrugsmethoden früh zu erkennen. Prävention ist die beste Verteidigung gegen Identitätsmissbrauch.


11. Was kann ich tun, wenn die Bank die Rückbuchung verweigert?

Verweigert die Bank eine Rückzahlung trotz Nachweises, sollten Sie den Anspruch schriftlich geltend machen und auf § 675u BGB verweisen. Setzen Sie eine Frist und drohen Sie rechtliche Schritte an. Reagiert die Bank nicht, kann eine einstweilige Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) beantragt werden, um die Rückerstattung zu erzwingen. Eine anschließende Feststellungsklage (§ 256 ZPO) klärt die Rechtslage. Ergänzend können Sie sich an die BaFin wenden, die das Verhalten prüft. Für anwaltliche Kosten kommt ggf. Ihre Rechtsschutzversicherung auf. Wichtig ist, Fristen einzuhalten und alle Dokumente aufzubewahren, um Beweismittel zu sichern.


12. Welche Fristen gelten für Schadensersatz und Klagen?

Zivilrechtliche Ansprüche verjähren regelmäßig nach § 195 BGB in drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Täters. Datenschutzrechtliche Ansprüche nach Art. 82 DSGVO unterliegen ebenfalls der Regelverjährung. Die Frist wird durch außergerichtliche Verhandlungen oder Klageeinreichung gehemmt (§ 204 BGB). Für strafrechtliche Verfahren gelten die Fristen aus § 78 StGB: Computerbetrug verjährt nach fünf Jahren, Datenveränderung nach drei Jahren. Wichtig ist daher, frühzeitig Anzeige zu erstatten und den Schadenszeitpunkt zu dokumentieren, um Ihre Ansprüche zu wahren.


13. Welche Rolle spielt die BaFin bei Identitätsmissbrauch?

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften im Finanzsektor. Nach § 44 KWG und § 6 ZAG kann sie Prüfungen veranlassen und bei Verstößen Bußgelder verhängen. Verbraucher können direkt Beschwerde einreichen, wenn eine Bank ihre Pflichten nach § 675l BGB oder Art. 32 DSGVO verletzt. Die BaFin verpflichtet Banken außerdem zur Umsetzung der BAIT-Richtlinien, die organisatorische Sicherheitsstandards definieren. In Fällen systematischer Mängel kann die Behörde Geschäftsleiter abmahnen oder öffentliche Warnungen aussprechen.


14. Was ist mit internationalen Tätern?

Viele Täter operieren aus dem Ausland, wodurch Ermittlungen erschwert werden. Nach § 3 StGB gilt deutsches Strafrecht, wenn die Tat oder ihr Erfolg im Inland eintritt. Europäische Ermittlungsmaßnahmen erfolgen über Europol, Eurojust und das Budapester Übereinkommen über Cybercrime (2001). Für zivilrechtliche Klagen ist nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO das Gericht am Ort des Schadenseintritts zuständig – also meist in Deutschland. Internationale Kooperationen zwischen Banken, Aufsichtsbehörden und Strafverfolgern verbessern die Chancen, Täter zu identifizieren und Gelder zu sichern.


15. Welche psychischen Folgen sind anerkannt?

Identitätsmissbrauch kann starke emotionale Belastungen verursachen. Angst, Scham, Kontrollverlust und soziale Rückzüge sind häufig. Solche Folgen gelten als immaterielle Schäden nach Art. 82 DSGVO. Der EuGH (C-300/21) entschied, dass kein materieller Schaden erforderlich ist, um Entschädigung zu fordern. Nach § 253 Abs. 2 BGB kann bei erheblicher seelischer Beeinträchtigung Schmerzensgeld verlangt werden. Ärztliche Atteste, Therapieunterlagen und Zeugenaussagen dienen als Nachweis. Neben rechtlicher Hilfe ist psychologische Beratung durch Opferhilfe-Organisationen empfehlenswert.


16. Welche Versicherungen helfen im Schadensfall?

Eine Cyber-Versicherung deckt meist Kosten für IT-Forensik, Rechtsberatung und Datenwiederherstellung. Rechtsschutzversicherungen übernehmen Prozesskosten. Beide sollten ausdrücklich „Identitätsmissbrauch“ abdecken. Nach § 1 VVG müssen Versicherer Leistungsumfang und Ausschlüsse klar darlegen. Wird eine Leistung verweigert, kann der Versicherungsombudsmann eingeschaltet werden. Beachten Sie, dass bei grober Fahrlässigkeit eine Kürzung nach § 81 VVG möglich ist. Eine frühzeitige Schadensmeldung ist entscheidend, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.


17. Können auch Minderjährige Opfer werden?

Ja. Jugendliche sind häufig betroffen, weil sie leichtfertig persönliche Informationen online teilen. Nach § 828 BGB haften sie jedoch nur eingeschränkt. Eltern haben nach § 832 BGB eine Aufsichtspflicht, deren Verletzung Schadensersatzpflicht auslösen kann. Plattformen und Banken müssen Minderjährige besonders schützen (Art. 8 DSGVO). Eltern sollten regelmäßig Online-Aktivitäten prüfen und Sicherheitseinstellungen gemeinsam einrichten. Bei Minderjährigen-Opfern haftet stets der Täter oder gegebenenfalls die Bank, wenn Prüfmechanismen versagt haben.


18. Welche Rolle spielt die IT-Forensik bei Ermittlungen?

Die digitale Spurensicherung ist entscheidend. Ermittler sichern IP-Adressen, Logins, TAN-Protokolle und Gerätekennungen. Nach § 100g StPO dürfen Verkehrsdaten erhoben werden. IT-Forensiker analysieren Metadaten und Transaktionspfade, um Täter zu identifizieren. Banken sind verpflichtet, Beweisdaten auf richterliche Anordnung herauszugeben. Eine frühzeitige Beweissicherung erhöht die Chancen auf Ermittlungserfolg erheblich. Digitale Beweise können auch im Zivilprozess nach § 371 ZPO verwertet werden.


19. Wie wirken sich Arbeits- oder Sozialleistungen aus?

Wenn Täter Sozialleistungen auf fremde Konten umleiten, bleibt die Behörde leistungspflichtig, sobald der Identitätsmissbrauch nachgewiesen ist. Nach § 50 SGB X können unberechtigte Zahlungen zurückgefordert werden. Betroffene sollten Jobcenter oder Rentenversicherung sofort informieren. Arbeitgeber müssen Rücksicht nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB) und helfen, den Missbrauch zu klären. Kontoänderungen sollten schriftlich und mit Identitätsnachweis erfolgen, um weitere Schäden zu vermeiden.


20. Wie kann ich meine finanzielle Reputation wiederherstellen?

Nach einem Identitätsmissbrauch müssen Sie falsche Verträge und Einträge löschen lassen. Fordern Sie Berichtigung bei der Bank, Auskunfteien und Vertragspartnern. Nach Art. 17 DSGVO haben Sie Anspruch auf Löschung aller unrechtmäßig gespeicherten Daten. Eine gerichtliche Feststellungsklage (§ 256 ZPO) kann den Missbrauch bestätigen und Grundlage für Schadensersatz sein. Informieren Sie Gläubiger, Arbeitgeber und Behörden über den Vorfall. Mit einer neuen Bankverbindung und aktualisierter SCHUFA-Auskunft lässt sich die finanzielle Glaubwürdigkeit schrittweise wiederherstellen.