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Identitätsdiebstahl 2026: Rechte, Risiken & rechtliche Abwehr.

Identitätsdiebstahl 2026 ist ein Phänomen, das längst nicht mehr nur abstrakte digitale Risiken beschreibt, sondern den Alltag zahlreicher Bürgerinnen und Bürger unmittelbar betrifft. Unter Identitätsklau versteht man die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten, etwa des Namens, der Adresse, der Bankverbindung oder auch biometrischer Merkmale, um unter falscher Identität rechtswidrige Handlungen vorzunehmen. Typische Szenarien sind der Abschluss von Handyverträgen, das Eröffnen von Bankkonten, der Kreditkartenbetrug oder die Täuschung beim Online-Shopping. Hinzu kommen neuartige Erscheinungsformen wie Deepfake-gestützte Videoidentverfahren, die 2026 verstärkt im Fokus von Behörden und Gerichten stehen. Betroffene sehen sich häufig nicht nur finanziellen Schäden ausgesetzt, sondern geraten auch in den Verdacht strafbarer Handlungen, wenn Täter ihre Identität für betrügerische Transaktionen einsetzen.

Rechtlich betrachtet bewegt sich der Identitätsdiebstahl an der Schnittstelle zwischen Strafrecht, Zivilrecht und Datenschutzrecht. Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) kennt bislang keinen eigenständigen Tatbestand „Identitätsdiebstahl“. Stattdessen greifen eine Vielzahl von Normen, die in Kombination die unterschiedlichen Erscheinungsformen erfassen sollen.

Daneben eröffnet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Ansprüche auf Schadensersatz oder Unterlassung, während die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) den Betroffenen umfassende Rechte gegenüber datenverarbeitenden Stellen gewährt. Hinzu treten europäische Vorgaben wie die NIS-2-Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit sowie internationale Strafverfolgungsmechanismen über Europol oder Interpol.

Für Privatpersonen ist es daher von höchster Bedeutung, die eigenen Rechte zu kennen und Abwehrstrategien zu entwickeln. Der folgende Beitrag analysiert die juristischen Grundlagen des Identitätsdiebstahls 2026 systematisch und praxisnah. Dabei wird auf aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und einschlägige gesetzliche Vorschriften Bezug genommen. Ziel ist eine rechtlich fundierte Orientierung, die sowohl Betroffenen als auch interessierten Rechtsanwendern konkrete Handlungsoptionen eröffnet.

Strafrechtliche Grundlagen des Identitätsdiebstahls 2026

Die strafrechtliche Bewertung von Identitätsmissbrauch erfolgt primär über die bestehenden Delikte des StGB. Besonders relevant ist § 263a StGB, der den Computerbetrug unter Strafe stellt. Wer unbefugt Daten verwendet, um eine täuschungsbedingte Vermögensverfügung herbeizuführen, erfüllt den Tatbestand. Bereits die Nutzung fremder Online-Banking-Daten fällt darunter, wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 24.11.2016 (Az. 4 StR 78/16) klarstellte. Der Identitätsdiebstahl wird damit regelmäßig als Variante des Computerbetrugs verfolgt.

Neben § 263a StGB kommt § 269 StGB zur Anwendung, wenn Täter beweiserhebliche Daten fälschen, etwa durch Manipulation digitaler Signaturen oder Dokumente. Auch die klassische Urkundenfälschung nach § 267 StGB bleibt einschlägig, sobald Ausweiskopien oder andere Dokumente im Rechtsverkehr missbraucht werden. Ergänzend sanktioniert § 202a StGB das Ausspähen von Daten, was etwa beim Eindringen in fremde E-Mail-Konten oder Cloud-Speicher der Fall ist. Damit erfasst das Strafrecht die technische Seite des Identitätsklaues, bevor überhaupt ein Vermögensschaden eingetreten ist.

Besondere Bedeutung gewinnt zudem § 238 StGB (Nachstellung), wenn Täter die Identität Dritter nutzen, um diese gezielt zu belästigen oder in sozialen Netzwerken zu diskreditieren. Gerade 2026 ist ein Anstieg sogenannter „Fake-Profil“-Fälle zu verzeichnen, bei denen der Ruf der Betroffenen systematisch geschädigt wird. In schwereren Fällen kann auch § 185 StGB (Beleidigung) oder § 187 StGB (Verleumdung) relevant werden.

Das Problem der fehlenden klaren Norm „Identitätsdiebstahl“ bleibt jedoch bestehen. Zwar existieren Vorschläge, das StGB um einen eigenständigen Tatbestand zu ergänzen, doch bislang haben Gesetzgeber und Rechtsprechung den Weg gewählt, bestehende Vorschriften flexibel anzuwenden. Diese Auslegungspraxis bringt Vorteile, führt jedoch in der Praxis zu Unsicherheiten, da Betroffene und Ermittlungsbehörden oft nicht sofort erkennen, welcher Straftatbestand einschlägig ist. Gerade im internationalen Kontext, wo Täter häufig im Ausland agieren, erschwert dies eine einheitliche Rechtsdurchsetzung.

Die Strafbarkeit ist also gegeben, doch die Praxis zeigt: Betroffene müssen ihre Rechte aktiv wahrnehmen, indem sie Strafanzeige erstatten (§ 158 StPO) und auf eine konsequente Ermittlungsarbeit drängen. Die Rolle der Polizei ist dabei zentral, wenngleich die personelle Ausstattung der Cybercrime-Abteilungen vielfach hinter dem Bedarf zurückbleibt. 2026 gilt daher verstärkt: Ohne Anzeige und konsequente Dokumentation bleibt der Identitätsklau strafrechtlich oft folgenlos.

Zivilrechtliche Ansprüche nach dem BGB

Während das Strafrecht der Ahndung dient, steht im Zivilrecht der Ausgleich erlittenen Schadens im Vordergrund. Zentral ist hier § 823 Abs. 1 BGB, der den Schadensersatzanspruch bei Verletzung absoluter Rechte normiert. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das nach ständiger Rechtsprechung des BGH ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 BGB darstellt (BGH, Urteil v. 14.02.1958, Az. I ZR 151/56 – „Lüth“), wird durch Identitätsmissbrauch verletzt. Wer sich unbefugt fremder Daten bedient, um Verträge abzuschließen oder finanzielle Transaktionen vorzunehmen, haftet daher auf Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens.

Daneben greift § 1004 BGB analog, der Unterlassungsansprüche begründet. Betroffene können verlangen, dass der Täter oder auch Dritte, die die missbräuchlich erlangten Daten weiterverwenden, die weitere Nutzung unterlassen. Die Gerichte haben in verschiedenen Konstellationen Unterlassungsansprüche anerkannt, etwa bei unberechtigter Nutzung von Fotos oder Namen in sozialen Netzwerken (vgl. BGH, Urteil v. 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08). Übertragen auf Identitätsdiebstahl bedeutet dies, dass Opfer die Löschung gefälschter Online-Profile oder Vertragsunterlagen verlangen können.

Besondere Relevanz entfaltet zudem die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), wenn Dritte im Namen des Opfers Verträge schließen. Hier besteht regelmäßig ein Anspruch auf Herausgabe der durch Täuschung erlangten Vorteile. Allerdings scheitert die praktische Durchsetzung häufig an der Anonymität der Täter.

Ein weiteres wichtiges Instrument ist die Anfechtung nach § 123 BGB, wenn Betroffene feststellen, dass Verträge unter ihrer Identität abgeschlossen wurden. Diese sind wegen arglistiger Täuschung anfechtbar, sodass die Rechtsfolgen rückabgewickelt werden müssen. Schwierigkeiten bereitet dabei häufig die Kommunikation mit Vertragspartnern, etwa Mobilfunkanbietern oder Versandhändlern, die zunächst Zahlung fordern, bevor sie die Rechtslage prüfen.

Nicht zu unterschätzen ist schließlich § 249 BGB, der den Grundsatz der Naturalrestitution vorsieht. Opfer können verlangen, so gestellt zu werden, wie sie ohne den Identitätsklau stünden. Das betrifft insbesondere die Beseitigung fehlerhafter SCHUFA-Einträge oder die Rückbuchung unberechtigter Abbuchungen. Die Praxis zeigt allerdings, dass Gläubiger und Auskunfteien sich oft sperren, sodass gerichtliche Schritte notwendig werden.

Insgesamt bietet das BGB ein breites Instrumentarium, um gegen Identitätsmissbrauch vorzugehen. Entscheidend ist jedoch, dass Betroffene ihre Rechte frühzeitig geltend machen und notfalls anwaltliche Unterstützung suchen. Gerade im Zusammenspiel mit strafrechtlichen Verfahren entstehen so wirksame Abwehrstrategien, die finanzielle und rechtliche Nachteile minimieren.

Datenschutzrechtliche Dimension nach der DSGVO

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt seit 2018 das zentrale europäische Regelwerk zum Schutz personenbezogener Daten dar. Identitätsdiebstahl 2026 ist unmittelbar mit der unbefugten Verarbeitung sensibler Informationen verbunden und löst daher regelmäßig Ansprüche nach der DSGVO aus. Besonders bedeutsam ist Art. 15 DSGVO, der Betroffenen ein umfassendes Auskunftsrecht gewährt. Wer Opfer von Identitätsklau wird, kann von datenverarbeitenden Stellen verlangen, offenzulegen, ob und in welchem Umfang personenbezogene Informationen verarbeitet wurden. Dieses Auskunftsrecht ist für die Aufklärung und Dokumentation von Missbrauchsfällen entscheidend, da es die Basis für weitergehende rechtliche Schritte schafft.

Hinzu tritt das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO („Recht auf Vergessenwerden“). Opfer können verlangen, dass rechtswidrig gespeicherte oder missbräuchlich verarbeitete Daten unverzüglich gelöscht werden. Ein Beispiel ist der Fall fehlerhafter Einträge in Bonitätsauskünften, die auf betrügerischen Vertragsabschlüssen beruhen. Hier verpflichtet Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO zur unverzüglichen Löschung. Gerichte haben mehrfach klargestellt, dass eine unberechtigte Speicherung den Grundrechten der Betroffenen widerspricht (EuGH, Urteil v. 13.05.2014, Az. C-131/12 – „Google Spain“).

Von erheblicher Bedeutung ist zudem Art. 82 DSGVO, der Schadensersatz bei Datenschutzverletzungen vorsieht. Neben materiellen Schäden wie finanziellen Verlusten umfasst er ausdrücklich auch immaterielle Schäden, etwa psychische Belastungen durch Rufschädigung oder langwierige Auseinandersetzungen mit Gläubigern. Der EuGH hat im Urteil vom 04.05.2023 (Az. C-300/21) betont, dass bereits der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen ersatzfähigen immateriellen Schaden begründen kann. Diese Rechtsprechung eröffnet Opfern von Identitätsdiebstahl weitreichende Kompensationsmöglichkeiten.

Ergänzend können nationale Datenschutzaufsichtsbehörden angerufen werden (§ 40 BDSG i. V. m. Art. 77 DSGVO). Diese sind verpflichtet, Beschwerden nachzugehen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. In der Praxis ist die Einbindung der Aufsichtsbehörden insbesondere dann sinnvoll, wenn Unternehmen nicht freiwillig zur Löschung oder Korrektur bereit sind. Die DSGVO bildet damit ein mächtiges Schutzinstrumentarium, das neben straf- und zivilrechtlichen Ansprüchen eigenständig wirkt und Betroffenen unmittelbare Abwehrmöglichkeiten eröffnet.

Auswirkungen auf SCHUFA und Auskunfteien

Ein besonders gravierendes Problem des Identitätsdiebstahls 2026 ist die fehlerhafte Speicherung von Daten bei Auskunfteien wie der SCHUFA Holding AG. Betrügerisch abgeschlossene Verträge oder offene Forderungen führen oft zu negativen Einträgen, die unmittelbar die Bonität der Opfer beeinträchtigen. Damit werden Kreditaufnahmen, Mietverträge oder selbst einfache Mobilfunkverträge erheblich erschwert.

Rechtlich sind solche Einträge unzulässig, wenn sie auf Identitätsklau beruhen. § 35 BDSG verpflichtet datenverarbeitende Stellen, unrichtige Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen. Betroffene können sich daher direkt an die Auskunftei wenden und unter Verweis auf Art. 16 DSGVO die Berichtigung verlangen. Wird dies verweigert, bleibt der Weg über eine Klage nach § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen betont, dass unrichtige oder veraltete Bonitätsdaten einen schwerwiegenden Eingriff darstellen und zu Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen führen (vgl. BGH, Urteil v. 23.01.2018, Az. VI ZR 498/16).

Ein häufiger Streitpunkt ist die Frage, ob Auskunfteien verpflichtet sind, bereits eingetragene Forderungen sofort zu löschen, sobald die Betroffenen plausibel Identitätsmissbrauch darlegen. Die Rechtsprechung entwickelt hierzu zunehmend opferfreundliche Standards. So entschied das OLG Frankfurt am Main (Urteil v. 25.02.2021, Az. 1 U 170/19), dass eine SCHUFA-Eintragung zu löschen ist, wenn das zugrundeliegende Vertragsverhältnis bestritten und keine hinreichenden Beweise für seine Existenz vorliegen. Für Betroffene bedeutet dies: Wer konsequent widerspricht und Belege für den Identitätsklau vorlegt, kann eine Löschung erzwingen.

Praktisch empfiehlt sich, neben der SCHUFA auch andere Auskunfteien wie CRIF Bürgel, Creditreform Boniversum oder infoscore Consumer Data anzuschreiben, da Missbrauchsdaten oft parallel gespeichert werden. Ergänzend kann die Datenschutzaufsichtsbehörde eingeschaltet werden, wenn eine Berichtigung verweigert wird. Identitätsdiebstahl 2026 entfaltet somit weitreichende Konsequenzen im Bonitätswesen, gegen die rechtliche Mittel konsequent genutzt werden müssen.

Banken, Kreditkarten und Online-Banking

Ein zentraler Bereich des Identitätsdiebstahls betrifft den Missbrauch von Bankkonten, Kreditkarten und Online-Banking-Zugängen. Täter nutzen gestohlene Zugangsdaten oder manipulieren Zahlungsvorgänge, um unautorisierte Überweisungen vorzunehmen. Nach § 675u BGB haftet der Zahlungsdienstleister grundsätzlich für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge. Das bedeutet, dass Banken den Betrag dem Kunden unverzüglich erstatten müssen, sobald dieser eine unautorisierte Transaktion bestreitet. Lediglich bei grober Fahrlässigkeit, etwa wenn die PIN auf der EC-Karte notiert wurde, kann die Haftung eingeschränkt sein (§ 675v Abs. 2 BGB).

Besondere Bedeutung hat seit 2019 die Zweifaktor-Authentifizierung (2FA), die durch die zweite EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) verpflichtend eingeführt wurde. Banken müssen sicherstellen, dass Transaktionen nicht allein mit einem Passwort, sondern zusätzlich über ein zweites Sicherheitsmerkmal bestätigt werden. Kommt es dennoch zu Missbrauch, spricht vieles für eine Haftung der Bank, da sie die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt hat. Die Rechtsprechung bestätigt regelmäßig die hohe Verantwortung der Kreditinstitute, wie das LG Frankfurt a. M. im Urteil vom 16.06.2021 (Az. 2-24 O 95/20) bekräftigte.

Auch beim Kreditkartenbetrug gilt, dass Kunden nicht für unautorisierte Zahlungen haften, sofern sie die Karte nicht grob fahrlässig verwahrt haben. § 675u BGB findet auch hier Anwendung. Problematisch wird es, wenn Täter über Social Engineering oder Phishing an Zugangsdaten gelangen. Gerichte haben jedoch klargestellt, dass allein die Eingabe von Daten auf einer täuschend echt gestalteten Phishing-Seite noch keine grobe Fahrlässigkeit begründet (AG Frankfurt a. M., Urteil v. 18.03.2016, Az. 32 C 3806/15).

Opfer sollten daher unverzüglich ihre Bank informieren, Transaktionen bestreiten und Strafanzeige erstatten. Parallel empfiehlt sich eine Sperrung über das zentrale Sperr-Notrufsystem 116 116, um weitere Schäden zu verhindern. Banken sind verpflichtet, die Vorfälle zu dokumentieren und Sicherheitsmechanismen zu verbessern. 2026 wird erwartet, dass aufgrund zunehmender Deepfake-Technologien auch biometrische Verfahren stärker hinterfragt werden, da ihre Manipulationsanfälligkeit neue Haftungsfragen aufwirft.

Behörden, Polizei und Strafverfolgung

Die Rolle der Strafverfolgungsbehörden beim Identitätsdiebstahl 2026 ist zentral, zugleich aber mit praktischen Herausforderungen verbunden. Nach § 158 StPO ist jedermann berechtigt, eine Strafanzeige zu erstatten. Für Betroffene ist dies der erste Schritt, um die Ermittlungsbehörden einzuschalten und die Strafverfolgung einzuleiten. Polizei und Staatsanwaltschaft prüfen, ob ein Anfangsverdacht gemäß § 152 Abs. 2 StPO besteht. Bereits die missbräuchliche Nutzung personenbezogener Daten genügt hierfür, da regelmäßig Delikte nach §§ 263a, 267 oder 269 StGB vorliegen.

Die Ermittlungsarbeit gestaltet sich allerdings schwierig, da Täter oft im Ausland agieren und digitale Spuren verwischen. Dennoch sind spezialisierte Cybercrime-Abteilungen bei Landeskriminalämtern und dem Bundeskriminalamt (BKA) eingerichtet, die über IT-forensische Werkzeuge verfügen. Sie nutzen Methoden wie IP-Adress-Rückverfolgung, Analyse von Zahlungsströmen und Darknet-Ermittlungen. Die europäische Dimension gewinnt zunehmend an Gewicht: Über Europol erfolgt ein koordinierter Austausch von Daten, insbesondere bei grenzüberschreitenden Banden.

Betroffene sollten eng mit den Behörden kooperieren, indem sie Beweise sammeln und dokumentieren. Dazu gehören Screenshots, E-Mails, Bankauszüge und Schriftverkehr mit Vertragspartnern. Ohne substanzielle Dokumentation laufen Ermittlungen oft ins Leere. Auch eine Nebenklage nach § 395 StPO ist möglich, sofern Opfer schwerwiegende Beeinträchtigungen erlitten haben. Diese gibt ihnen Mitwirkungsrechte im Strafverfahren, etwa bei Beweisanträgen oder in der Hauptverhandlung.

Die Justiz reagiert zunehmend mit spezialisierten Kammern, die Cybercrime-Fälle bündeln. Dennoch bleibt die Erfolgsquote bei der Ermittlung und Verurteilung überschaubar. Für Betroffene gilt daher: Anzeige erstatten, Beweise sichern und parallel zivil- und datenschutzrechtliche Ansprüche verfolgen, um die eigene Position zu stärken.

Prävention und technische Schutzmaßnahmen

Prävention ist ein entscheidendes Element, um Identitätsdiebstahl vorzubeugen. Der Gesetzgeber betont die Eigenverantwortung, indem er durch die DSGVO und die NIS-2-Richtlinie hohe Standards für Unternehmen vorschreibt, zugleich aber auch die Pflicht der Bürger zur Sicherung eigener Daten unterstreicht. Zentrale Schutzmaßnahme ist die Zwei-Faktor-Authentifizierung, die mittlerweile bei fast allen Banken, E-Mail-Anbietern und Online-Shops verpflichtend eingeführt wurde. Sie erschwert den unbefugten Zugriff erheblich, auch wenn Zugangsdaten kompromittiert werden.

Ebenso wichtig ist die Verwendung starker und einzigartiger Passwörter. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) empfiehlt mindestens zwölf Zeichen mit Groß-, Kleinbuchstaben, Ziffern und Sonderzeichen. Passwort-Manager erleichtern die Umsetzung. Ergänzend sollten Nutzer regelmäßig prüfen, ob ihre Daten in bekannten Leaks aufgetaucht sind. Dienste wie „Have I Been Pwned“ oder spezielle Monitoring-Angebote von Cyber-Versicherungen liefern hierzu wertvolle Informationen.

Ein weiteres Risiko 2026 stellen Deepfakes und Social-Engineering-Angriffe dar. Täter nutzen KI-generierte Stimmen oder Videos, um Identitätsprüfungen zu umgehen oder Opfer telefonisch zur Preisgabe sensibler Daten zu verleiten. Hier hilft nur erhöhte Wachsamkeit: Offizielle Stellen fordern niemals per E-Mail oder Telefon vertrauliche Zugangsdaten. Opfer sollten bei Zweifeln stets Rücksprache mit der Institution halten.

Unternehmen sind verpflichtet, Datenpannen binnen 72 Stunden an die zuständige Aufsichtsbehörde zu melden (Art. 33 DSGVO). Bürger können daher verlangen, über Vorfälle informiert zu werden, die ihre Daten betreffen. Präventiv wirken auch moderne Sicherheitsverfahren wie biometrische Identifikation, wenngleich deren Manipulationsanfälligkeit 2026 zunehmend diskutiert wird. Letztlich bleibt Prävention eine Kombination aus technischem Schutz, gesundem Misstrauen und juristischem Bewusstsein.

Versicherungen und Rechtsschutz

Angesichts der wachsenden Schäden durch Identitätsklau bieten Versicherungen seit einigen Jahren spezielle Cyber-Policen an. Diese decken häufig Kosten für Rechtsanwälte, die Wiederherstellung digitaler Daten oder die Beseitigung von SCHUFA-Einträgen. Entscheidend ist, die Versicherungsbedingungen sorgfältig zu prüfen: Viele Policen schließen grobe Fahrlässigkeit aus und leisten nicht, wenn Betroffene elementare Sicherheitsmaßnahmen unterlassen haben.

Die Rechtsschutzversicherung gewinnt ebenfalls an Bedeutung. Sie übernimmt Anwalts- und Gerichtskosten, wenn Opfer ihre Ansprüche gegen Banken, Vertragspartner oder Auskunfteien durchsetzen müssen. Der BGH hat im Urteil vom 09.09.2020 (Az. IV ZR 195/19) klargestellt, dass Versicherer auch für die gerichtliche Abwehr unberechtigter Forderungen einstehen müssen, wenn diese auf Identitätsmissbrauch beruhen. Damit haben Opfer ein starkes Instrument, um sich finanziell gegen langwierige Verfahren abzusichern.

In der Praxis sind Kombinationen sinnvoll: Eine Cyber-Versicherung für technische und organisatorische Kosten, ergänzt durch eine Rechtsschutzversicherung für gerichtliche Auseinandersetzungen. Betroffene sollten frühzeitig prüfen, ob ihre Policen solche Risiken abdecken und welche Nachweise erforderlich sind. Viele Versicherungen verlangen die Anzeige bei der Polizei als Bedingung für Leistungen. Damit verknüpfen sich private Absicherung und staatliche Strafverfolgung zu einem Schutznetz, das im Ernstfall existenzsichernd sein kann.

Vertragsrechtliche Folgen

Identitätsdiebstahl führt häufig zum Abschluss von Verträgen unter falschem Namen. Mobilfunkanbieter, Leasinggesellschaften oder Online-Shops gehen davon aus, mit der echten Person zu kontrahieren. Juristisch handelt es sich um einen Fall der arglistigen Täuschung (§ 123 BGB), die zur Anfechtung berechtigt. Betroffene können die Nichtigkeit solcher Verträge geltend machen und ihre Verpflichtungen zurückweisen.

Zugleich besteht die Möglichkeit, einstweilige Verfügungen nach §§ 935 ff. ZPO zu beantragen, wenn Gläubiger trotz Widerspruchs Mahnbescheide oder Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Gerichte gewähren in solchen Fällen schnellen Rechtsschutz, um unberechtigte Belastungen zu verhindern. Problematisch ist jedoch die Beweislast: Opfer müssen darlegen, dass sie den Vertrag nicht selbst abgeschlossen haben. Hier können Gutachten, Schriftproben oder digitale Spuren helfen.

Die Praxis zeigt, dass Unternehmen anfänglich häufig Zahlungen einfordern, auch wenn Betroffene Identitätsklau geltend machen. Erst nach anwaltlicher Intervention oder gerichtlichen Entscheidungen zeigen sich viele Vertragspartner einsichtig. Für Opfer ist es daher wichtig, konsequent zu widersprechen, keine Zahlungen zu leisten und ihre Rechte mit Nachdruck durchzusetzen. Die Rechtsordnung bietet mit § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) zudem eine Rückforderungsmöglichkeit, wenn unberechtigt Zahlungen geleistet wurden.

Internationale Dimension

Identitätsdiebstahl kennt keine Grenzen. Täter operieren oft grenzüberschreitend, nutzen Server im Ausland oder agieren in Staaten mit schwacher Strafverfolgung. Die Europäische Union hat darauf mit einer engeren Kooperation reagiert. Über die NIS-2-Richtlinie werden Betreiber kritischer Infrastrukturen verpflichtet, besonders hohe Sicherheitsstandards einzuhalten. Zugleich arbeitet Europol mit nationalen Behörden zusammen, um Täterbanden aufzuspüren.

Eine wichtige Rolle spielt auch die eIDAS-Verordnung, die europaweit Standards für elektronische Identifizierungsverfahren setzt. Manipulationen an Videoident-Verfahren oder digitalen Signaturen fallen damit in einen einheitlichen Rechtsrahmen. Opfer können sich auf EU-weite Standards berufen, wenn sie etwa die Löschung falscher Daten in einem anderen Mitgliedstaat verlangen.

International gestaltet sich die Rechtsdurchsetzung schwieriger. Zwar existieren Abkommen über Auslieferung und Rechtshilfe, doch viele Täter operieren in Drittstaaten, in denen deutsche Urteile nicht vollstreckt werden können. Betroffene müssen sich daher primär auf inländische Abwehrrechte konzentrieren, während internationale Ermittlungen meist den Strafverfolgungsbehörden vorbehalten bleiben.

Psychologische und soziale Folgen

Neben finanziellen Schäden hat Identitätsdiebstahl 2026 gravierende psychologische Auswirkungen. Opfer berichten von Ängsten, Schlafstörungen und einem dauerhaften Gefühl der Unsicherheit. Die ständige Sorge vor erneuter Belastung oder falschen Anschuldigungen beeinträchtigt die Lebensqualität erheblich. Juristisch kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB bestehen, wenn die seelische Beeinträchtigung eine erhebliche Intensität erreicht. Gerichte haben in Datenschutzfällen bereits immateriellen Schadensersatz zugesprochen (vgl. EuGH, Urteil v. 04.05.2023, Az. C-300/21).

Darüber hinaus stehen Betroffenen Opferhilfeeinrichtungen zur Verfügung. Nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) können Leistungen beansprucht werden, wenn die Folgen besonders schwerwiegend sind. Auch psychosoziale Prozessbegleitung ist möglich, um Opfer während eines Strafverfahrens zu unterstützen (§ 406g StPO). Damit wird deutlich, dass Identitätsklau nicht nur ein finanzielles, sondern auch ein menschliches Problem ist, das umfassende Unterstützung erfordert.

Fazit zum Identitätsdiebstahl 2026

Identitätsdiebstahl 2026 ist ein komplexes Phänomen mit weitreichenden rechtlichen, finanziellen und persönlichen Folgen. Strafrecht, Zivilrecht und Datenschutzrecht bieten ein dichtes Netz an Abwehrmöglichkeiten, doch deren praktische Durchsetzung erfordert konsequentes Handeln. Betroffene müssen Anzeige erstatten, ihre Rechte nach DSGVO und BGB geltend machen und notfalls gerichtliche Schritte einleiten. Banken, Auskunfteien und Vertragspartner sind rechtlich verpflichtet, unberechtigte Forderungen zu löschen oder zu korrigieren.

Die psychische Belastung darf dabei nicht unterschätzt werden. Rechtsschutz- und Cyber-Versicherungen können helfen, finanzielle Risiken zu mindern. Gleichzeitig zeigt sich: Prävention ist der beste Schutz. Starke Passwörter, Zwei-Faktor-Authentifizierung und ein wachsames Auge im digitalen Alltag sind unverzichtbar.

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FAQ –Identitätsdiebstahl 2026

1. Was versteht man unter Identitätsdiebstahl 2026?

Identitätsdiebstahl 2026 bezeichnet die missbräuchliche Nutzung personenbezogener Daten, um unter fremdem Namen rechtswidrige Handlungen vorzunehmen. Täter bedienen sich gestohlener Informationen wie Name, Adresse, Geburtsdatum, IBAN oder Personalausweisnummer, um Verträge abzuschließen, Bankkonten zu eröffnen oder Kreditkarten zu belasten. Im deutschen Strafrecht existiert kein eigener Straftatbestand, sondern eine Vielzahl einschlägiger Normen, etwa § 263a StGB (Computerbetrug), § 267 StGB (Urkundenfälschung) oder § 202a StGB (Ausspähen von Daten). Zivilrechtlich sind insbesondere Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB und Unterlassungsansprüche nach § 1004 BGB relevant. Daneben sichern Art. 15 und 17 DSGVO die Auskunft und Löschung rechtswidrig gespeicherter Daten. Für Betroffene ist es wichtig, frühzeitig Anzeige zu erstatten und ihre Rechte umfassend geltend zu machen.


2. Welche Straftatbestände greifen beim Identitätsklau?

Identitätsklau ist kein eigener Straftatbestand, wird jedoch durch mehrere Vorschriften des Strafgesetzbuchs erfasst. Kernnorm ist § 263a StGB (Computerbetrug), der die unbefugte Verwendung von Daten sanktioniert. Wird ein Ausweisdokument verfälscht, kommt § 267 StGB (Urkundenfälschung) zur Anwendung. Manipulationen digitaler Nachweise fallen unter § 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten). § 202a StGB stellt das Ausspähen von Daten unter Strafe, wenn Täter in fremde Systeme eindringen. Ergänzend greifen § 185 StGB (Beleidigung) und § 238 StGB (Nachstellung), wenn Identitätsmissbrauch zur Rufschädigung dient. Der BGH hat 2016 entschieden (Az. 4 StR 78/16), dass bereits die unbefugte Nutzung fremder Online-Banking-Zugangsdaten tatbestandsmäßig ist. Somit besteht ein breites strafrechtliches Netz, das je nach Fallkombination anwendbar ist.


3. Habe ich nach dem BGB Ansprüche auf Schadensersatz?

Ja. Nach § 823 Abs. 1 BGB haftet der Täter auf Schadensersatz, wenn durch Identitätsmissbrauch das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt wurde. Dieses ist ein sonstiges Recht im Sinne der Norm und wird durch missbräuchliche Datennutzung tangiert. Opfer können Ersatz für finanzielle Schäden wie unberechtigte Abbuchungen, Mahngebühren oder Anwaltskosten verlangen. Nach § 249 BGB gilt das Prinzip der Naturalrestitution, wonach der Geschädigte so zu stellen ist, als hätte die Rechtsverletzung nicht stattgefunden. Daneben besteht die Möglichkeit, immaterielle Schäden geltend zu machen, insbesondere wenn eine Rufschädigung eintritt. Wichtig ist die rechtzeitige Geltendmachung, da nach § 195 BGB eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis gilt. Anwaltliche Unterstützung ist in der Praxis meist notwendig, um die Ansprüche effektiv durchzusetzen.


4. Welche Rechte habe ich nach der DSGVO?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sichert Betroffenen umfassende Rechte. Art. 15 DSGVO gewährt ein Auskunftsrecht, sodass Opfer erfahren, welche personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Art. 17 DSGVO verpflichtet zur Löschung („Recht auf Vergessenwerden“), wenn Daten unrechtmäßig verarbeitet oder missbraucht wurden. Besonders relevant ist Art. 82 DSGVO, der einen Schadensersatzanspruch vorsieht. Dieser umfasst nicht nur materielle Verluste, sondern auch immaterielle Schäden wie psychische Belastungen. Der EuGH hat im Urteil vom 04.05.2023 (Az. C-300/21) bestätigt, dass bereits Kontrollverlust über Daten einen ersatzfähigen immateriellen Schaden darstellen kann. Betroffene können sich zudem bei der Aufsichtsbehörde beschweren (Art. 77 DSGVO) oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen (Art. 79 DSGVO). Damit bietet die DSGVO ein starkes Instrumentarium gegen Identitätsdiebstahl.


5. Wie erstatte ich Anzeige bei der Polizei?

Eine Strafanzeige nach § 158 StPO kann mündlich oder schriftlich bei jeder Polizeidienststelle oder direkt bei der Staatsanwaltschaft erfolgen. Wichtig ist eine detaillierte Schilderung des Sachverhalts, ergänzt durch Belege wie Mahnungen, Bankauszüge oder Kopien von gefälschten Verträgen. Opfer sollten auch Screenshots von Fake-Profilen sichern. Für bestimmte Delikte ist zusätzlich ein Strafantrag erforderlich (§ 77 StGB). Nach Aufnahme der Anzeige leitet die Polizei die Ermittlungen an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter. Bei komplexen Fällen werden spezialisierte Cybercrime-Abteilungen des LKA oder des BKA tätig. Internationale Dimensionen werden über Europol koordiniert. Eine frühzeitige Anzeige ist entscheidend, da digitale Spuren schnell gelöscht werden können. Opfer sollten zudem eine Kopie der Anzeige aufbewahren, da Versicherungen diese oft als Nachweis verlangen.


6. Wie gehe ich gegen falsche SCHUFA-Einträge vor?

Falsche SCHUFA-Einträge sind eine häufige Folge von Identitätsdiebstahl. Rechtsgrundlage für deren Korrektur ist § 35 BDSG in Verbindung mit Art. 16 DSGVO, wonach unrichtige Daten unverzüglich zu berichtigen sind. Betroffene sollten schriftlich Widerspruch einlegen und den Identitätsmissbrauch darlegen. Nachweise wie die Strafanzeige oder anwaltliche Schreiben erhöhen die Erfolgschancen. Verweigert die SCHUFA die Löschung, bleibt der Gang zum Gericht. Der BGH hat klargestellt, dass unrichtige Bonitätsinformationen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen und Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche begründen (BGH, Urteil v. 23.01.2018, Az. VI ZR 498/16). Betroffene sollten auch andere Auskunfteien anschreiben, da Einträge oft mehrfach gespeichert werden. Eine parallele Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO ist möglich und kann den Druck erhöhen.


7. Wer haftet bei unautorisierten Banküberweisungen?

Bei unautorisierten Überweisungen haftet grundsätzlich die Bank. Nach § 675u BGB ist sie verpflichtet, den Betrag unverzüglich zu erstatten, sobald der Kunde die Autorisierung bestreitet. Ausnahmen bestehen nur bei grober Fahrlässigkeit des Kunden (§ 675v Abs. 2 BGB). Das kann etwa der Fall sein, wenn die PIN auf der Karte notiert war. Bei Phishing oder Social-Engineering-Angriffen wird grobe Fahrlässigkeit von Gerichten jedoch selten angenommen. Das LG Frankfurt a. M. entschied am 16.06.2021 (Az. 2-24 O 95/20), dass Banken ihre Sicherheitsverfahren anpassen müssen. Zudem gilt die Pflicht zur starken Kundenauthentifizierung nach der PSD2. Wird diese nicht erfüllt, ist die Bank haftbar. Opfer sollten Transaktionen sofort reklamieren und ihre Bank umgehend informieren, um die Beweislage zu sichern.


8. Welche Rolle spielt die Staatsanwaltschaft?

Die Staatsanwaltschaft ist nach § 152 Abs. 2 StPO verpflichtet, bei Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen einzuleiten. Im Falle von Identitätsdiebstahl übernimmt sie die Leitung der Ermittlungen, während die Polizei die praktischen Maßnahmen ausführt. Dazu gehören die Sicherung digitaler Spuren, die Vernehmung von Zeugen und die internationale Zusammenarbeit über Europol. Die Staatsanwaltschaft kann Anklage erheben oder das Verfahren einstellen, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht (§ 170 Abs. 2 StPO). Für Betroffene ist es wichtig, eng mit der Staatsanwaltschaft zu kooperieren und zusätzliche Beweise bereitzustellen. Opfer können außerdem als Nebenkläger auftreten (§ 395 StPO) und damit Einfluss auf das Verfahren nehmen. Die Staatsanwaltschaft ist damit die Schlüsselfigur zwischen Anzeige und gerichtlicher Verhandlung.


9. Kann ich DSGVO-Schadensersatz geltend machen?

Ja, nach Art. 82 DSGVO haben Betroffene Anspruch auf Schadensersatz, wenn ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Der Schadensersatz umfasst sowohl materielle als auch immaterielle Schäden. Materielle Schäden sind etwa Kosten für Rechtsberatung oder Verdienstausfall. Immaterielle Schäden können psychische Belastungen, Rufschädigung oder Kontrollverlust über die eigenen Daten sein. Der EuGH hat im Urteil vom 04.05.2023 (Az. C-300/21) klargestellt, dass auch geringe Beeinträchtigungen einen Anspruch auslösen können. Der Anspruch richtet sich gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter, der die Daten rechtswidrig verarbeitet hat. Opfer können den Anspruch außergerichtlich geltend machen oder vor Gericht einklagen. Die Verjährungsfrist richtet sich nach nationalem Recht und beträgt in Deutschland regelmäßig drei Jahre (§ 195 BGB).


10. Deckt eine Rechtsschutzversicherung Identitätsdiebstahl ab?

Viele Rechtsschutzversicherungen beinhalten heute auch Module für Identitätsdiebstahl. Gedeckt sind typischerweise die Kosten für anwaltliche Beratung, gerichtliche Verfahren oder die Abwehr unberechtigter Forderungen. Der BGH hat 2020 (Az. IV ZR 195/19) entschieden, dass Versicherer auch dann leisten müssen, wenn es um die Abwehr falscher Forderungen infolge von Identitätsmissbrauch geht. Allerdings hängt der Leistungsumfang von den konkreten Vertragsbedingungen ab. Manche Policen schließen Cyber-Risiken aus, andere bieten spezielle Zusatzbausteine. Betroffene sollten daher prüfen, ob ihr Vertrag Identitätsklau ausdrücklich einschließt. Eine Anzeige bei der Polizei ist in den meisten Fällen Voraussetzung für die Leistungspflicht. Wichtig ist zudem die sofortige Information des Versicherers, um keine Obliegenheitsverletzungen zu begehen.


11. Gibt es spezielle Cyber-Versicherungen?

Ja. Cyber-Versicherungen sind ein wachsendes Segment und decken Risiken wie Datenklau, Phishing oder Identitätsmissbrauch ab. Typische Leistungen umfassen die Kosten für IT-Forensik, die Wiederherstellung von Daten, anwaltliche Beratung und die Löschung falscher Einträge. Auch PR-Maßnahmen zur Rufwiederherstellung können enthalten sein. Allerdings schließen viele Versicherer grobe Fahrlässigkeit aus, sodass elementare Schutzmaßnahmen wie starke Passwörter oder Zwei-Faktor-Authentifizierung verpflichtend sind. Manche Policen greifen nur, wenn ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Daher sollten Betroffene die Bedingungen genau prüfen. Eine Cyber-Versicherung ersetzt nicht das Strafverfahren, sondern ergänzt es, indem sie finanzielle Belastungen reduziert. Sie kann besonders für Personen sinnvoll sein, die ein hohes digitales Risiko tragen, etwa durch Online-Banking oder berufliche Online-Präsenz.


12. Was kann ich gegen Verträge unter falschem Namen tun?

Wer Opfer von Verträgen unter falschem Namen wird, kann diese nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechten. Damit werden sie rückwirkend nichtig. Betroffene sollten den Vertragspartner unverzüglich schriftlich informieren und den Identitätsdiebstahl darlegen. Zugleich können sie eine einstweilige Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO beantragen, um unberechtigte Forderungen oder Vollstreckungsmaßnahmen zu stoppen. Nach § 812 BGB besteht zudem ein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beträge. Problematisch ist die Beweislast: Opfer müssen plausibel machen, dass sie den Vertrag nicht selbst geschlossen haben. Hier helfen die Strafanzeige, Gutachten oder digitale Spuren. Gerichte haben in solchen Fällen zugunsten der Opfer entschieden, wenn die Täuschung nachweislich vorlag.


13. Welche Rechte habe ich im Strafverfahren als Opfer?

Opfer von Identitätsklau haben im Strafverfahren verschiedene Rechte. Sie können Nebenkläger werden (§ 395 StPO) und damit eigene Beweisanträge stellen oder Rechtsmittel einlegen. Nach § 406d StPO besteht ein Recht auf Akteneinsicht durch einen anwaltlichen Vertreter. Zudem haben Opfer Anspruch auf Information über den Stand des Verfahrens (§ 406e StPO). In schweren Fällen ist psychosoziale Prozessbegleitung möglich (§ 406g StPO). Im Urteil kann das Gericht auch über Schadensersatz entscheiden (§ 403 StPO), sodass Zivilansprüche im Strafprozess geltend gemacht werden können. Diese Rechte stärken die Position der Opfer und geben ihnen die Möglichkeit, aktiv an der Aufklärung mitzuwirken.


14. Wie wirken sich internationale Täter auf meine Rechte aus?

Viele Täter agieren international, wodurch die Rechtsdurchsetzung erschwert wird. Innerhalb der EU greifen jedoch Mechanismen wie die Europäische Ermittlungsanordnung (RL 2014/41/EU), die eine vereinfachte Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden ermöglicht. Europol unterstützt die Koordination. Opfer können dennoch ihre zivilrechtlichen Ansprüche in Deutschland geltend machen, da der Handlungsort des Schadens maßgeblich ist (Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO). Schwieriger wird es bei Tätern in Drittstaaten. Dort sind deutsche Urteile oft nicht vollstreckbar. Dennoch lohnt sich die Anzeige, da internationale Kooperationen zunehmend gestärkt werden. Für Betroffene bedeutet dies, dass sie ihre Rechte vorrangig national durchsetzen, während internationale Ermittlungen parallel laufen.


15. Kann ich Schmerzensgeld verlangen?

Ja. Nach § 253 Abs. 2 BGB können Betroffene immateriellen Schadensersatz („Schmerzensgeld“) verlangen, wenn eine erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt. Identitätsdiebstahl führt häufig zu Rufschädigungen, psychischen Belastungen oder sozialer Ausgrenzung. Der EuGH hat im Urteil vom 04.05.2023 (Az. C-300/21) betont, dass auch immaterielle Schäden im Datenschutzkontext ersatzfähig sind. Gerichte erkennen zunehmend psychische Belastungen als erhebliche Beeinträchtigung an. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach Dauer und Intensität der Belastung. Opfer sollten ärztliche Gutachten oder psychologische Stellungnahmen beibringen, um den Anspruch zu untermauern. Damit wird deutlich: Identitätsklau ist nicht nur ein finanzielles, sondern auch ein persönliches Leiden, das rechtlich anerkannt ist.


16. Wie kann ich mich präventiv schützen?

Prävention ist der beste Schutz. Wichtig sind starke, einzigartige Passwörter und die Nutzung von Zwei-Faktor-Authentifizierung. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) empfiehlt zudem regelmäßige Software-Updates und die Nutzung von Passwort-Managern. Bürger sollten sparsam mit persönlichen Daten umgehen und diese nicht unverschlüsselt weitergeben. Dienste wie „Have I Been Pwned“ oder spezielle Monitoring-Angebote helfen, Datenlecks frühzeitig zu erkennen. Unternehmen sind verpflichtet, Datenpannen nach Art. 33 DSGVO binnen 72 Stunden zu melden. Auch Bürger haben Anspruch auf Benachrichtigung (Art. 34 DSGVO). Letztlich schützt nur eine Kombination aus technischer Vorsorge, Wachsamkeit und juristischem Bewusstsein effektiv vor Identitätsklau.


17. Welche Kosten entstehen durch Identitätsdiebstahl?

Die Kosten können erheblich sein. Sie reichen von unberechtigten Abbuchungen und Mahngebühren bis zu Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Banken sind nach § 675u BGB verpflichtet, unautorisierte Zahlungen zu erstatten. Für Kosten der Rechtsverfolgung kommt oft eine Rechtsschutzversicherung auf. Bei falschen SCHUFA-Einträgen entstehen Kosten für Anwälte oder Klagen, die jedoch nach erfolgreichem Verfahren vom Gegner zu tragen sind (§ 91 ZPO). Cyber-Versicherungen übernehmen zusätzlich Kosten für IT-Forensik oder Datenwiederherstellung. Nicht zu unterschätzen sind psychologische Behandlungskosten, die unter Umständen als immaterieller Schaden nach Art. 82 DSGVO ersetzt werden können. Insgesamt hängt die Kostenlast stark von der individuellen Konstellation und dem Versicherungsschutz ab.


18. Welche Rolle spielt die IT-Forensik?

Die IT-Forensik ist für die Aufklärung von Identitätsdiebstahl zentral. Spezialisten analysieren Log-Dateien, IP-Adressen und digitale Spuren, um Täter zu identifizieren. Ermittlungsbehörden setzen forensische Software ein, um manipulierte Daten wiederherzustellen und Beweisketten gerichtsfest zu dokumentieren. In Zivilverfahren kann ein forensisches Gutachten entscheidend sein, um nachzuweisen, dass der Betroffene nicht selbst gehandelt hat. Die Beweiskraft solcher Gutachten ist hoch, da sie auf anerkannten wissenschaftlichen Methoden beruhen. IT-Forensik wird auch von Versicherungen beauftragt, um die Schadensursache zu klären. Damit stellt sie eine wichtige Schnittstelle zwischen Technik und Recht dar, die für Opfer von Identitätsklau immer relevanter wird.


19. Gibt es besondere Risiken für Jugendliche und Senioren?

Ja. Jugendliche sind durch ihre hohe Online-Aktivität besonders gefährdet, Opfer von Phishing oder Social Engineering zu werden. Häufig geben sie unbedacht Daten preis, etwa in sozialen Netzwerken. Senioren sind dagegen anfälliger für Telefonbetrug oder gefälschte Schreiben, die persönliche Daten abfragen. Beide Gruppen haben oft ein geringeres Sicherheitsbewusstsein. Rechtlich genießen sie denselben Schutz, doch in der Praxis sind Aufklärung und Prävention entscheidend. Schulen, Verbraucherzentralen und Seniorenverbände bieten Programme an, die auf Risiken hinweisen. Zudem sollten Angehörige unterstützen, etwa durch die Einrichtung sicherer Konten oder Passwort-Manager. Identitätsdiebstahl 2026 zeigt, dass Prävention auf die Bedürfnisse unterschiedlicher Altersgruppen zugeschnitten sein muss.


20. Was ist der Unterschied zwischen Identitätsdiebstahl und Datenklau?

Identitätsdiebstahl bezeichnet die missbräuchliche Nutzung personenbezogener Daten, um unter falschem Namen zu handeln. Datenklau meint dagegen die unbefugte Beschaffung oder Speicherung von Daten, ohne dass zwingend eine Nutzung im Rechtsverkehr erfolgt. Juristisch greifen unterschiedliche Vorschriften: Datenklau wird häufig über § 202a StGB (Ausspähen von Daten) verfolgt, während Identitätsdiebstahl regelmäßig § 263a StGB (Computerbetrug) betrifft. Auch zivilrechtlich bestehen Unterschiede: Bei Identitätsdiebstahl stehen Schadensersatz und Unterlassung im Vordergrund (§ 823 BGB), beim Datenklau der Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO. In der Praxis überschneiden sich die Begriffe, da Datenklau oft die Vorstufe zum Identitätsmissbrauch darstellt. Für Betroffene ist die Abgrenzung weniger wichtig, entscheidend sind die vorhandenen Rechtsmittel.